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Diensthaftpflichtversicherung
Dass man eine private Haftpflichtversicherung haben sollte, ist wohl den meisten Bürgern bekannt.

Auch wenn nicht alle eine solche Versicherung haben, so ist diese auf jeden Fall zu empfehlen.

Was viele berufstätige Bürger nicht genau wissen, ist, dass auch für bestimmte Berufsgruppen unter Umständen eine berufliche Haftpflicht ebenfalls empfehlenswert ist.
Haftpflichtversicherung gilt nicht nur für private Schadensfälle

Auch wenn man im Allgemeinen über eine Haftpflichtversicherung spricht, so muss man wissen, dass es hierbei verschiedene Arten gibt. Dabei wird nach Haftpflichtversicherungen für den privaten Bereich, der sogenannten Haftpflichtversicherung gegen Vermögensschäden für Organe von Unternehmen, der Betriebshaftpflichtversicherung und auch der Berufshaftpflichtversicherung unterschieden.

Dabei gilt die Diensthaftpflichtversicherung als eine Form der Berufshaftpflichtversicherung.

Über eine Diensthaftpflichtversicherung lassen sich Schäden versichern, die man selbst anderen gegenüber zugefügt hat. Besonders nennenswert ist diese Versicherung für Berufe im öffentlichen Dienst. Dazu gehören unter anderem Lehrer, Angehörige der Polizei, aber auch Gerichtsvollzieher, Förster und weitere Berufsgruppen.

Zum Thema Diensthaftpflichtversicherung bei den einzelnen Berufsgruppen finden Sie hier mehr Infos.

Schadensinhalte einer Diensthaftpflichtversicherung

Auch wenn im Regelfall sowohl Personen- als auch Sachschäden über eine Diensthaftpflichtversicherung abgesichert sind, kann man nach den statistischen Werten davon ausgehen, dass es bei möglichen Schadensfällen oft auch zu Vermögensschäden kommt. Diese Regulierungen treten dann ein, wenn der Versicherte von seinem Dienstherren in die sogenannte Haftpflicht genommen wird.

Zu den Versicherungsinhalten gehören dabei unter anderem die Absicherung bei einem Verlust von Schlüsseln oder Bekleidung sowie Ausrüstung oder wenn ein fahrlässiges Verhalten nachgewiesen werden kann.

So kann unter Umständen auch bei Lehrern eine Vernachlässigung der Aufsichtspflicht dahinein greifen. Dies muss nicht im Schulalltag stattfinden, auch auf einer Klassenfahrt kann ein solcher Fall auftreten.